Nutzungsvereinbarung

§1 Nutzung

Die Überlassung des Übungs- und Ausbildungsgeländes erfolgt ausschließlich zu Ausbildungs- und Übungszwecken im Rahmen der vereinbarten Nutzung und ist jederzeit widerruflich. Ein Anspruch auf Nutzung besteht nicht. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe an Dritte sowie eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks sind unzulässig.

Die Nutzung ist ausschließlich auf die freigegebenen Bereiche beschränkt. Bereiche, die von der Nutzung ausgenommen sind, ergeben sich verbindlich aus dem Anhang 1 – Ausgeschlossene Bereiche in der jeweils gültigen Fassung und dürfen weder betreten noch befahren oder in sonstiger Weise genutzt werden.

Eine stillschweigende Duldung, zeitweise Zugänglichkeit oder fehlende Absperrung begründet keine Freigabe. Einzelheiten zur Übergabe, Nutzung und Rückgabe überlassener Schlüssel werden in Anhang 1 geregelt. Der Nutzer haftet für den Verlust eines überlassenen Schlüssels. In diesem Fall trägt der Nutzer sämtliche Kosten für Ersatz, notwendige Schließanlagenänderungen sowie alle daraus entstehenden Folge- und Sicherungskosten.

Während der Nutzung ist das Gelände in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und nach Abschluss der Nutzung einschließlich Einrichtungen, Wegen und Zufahrten zu säubern.

Sämtlicher während der Nutzung entstandener Müll ist vom Nutzer vollständig und ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. nach Beendigung der Nutzung vom Gelände mitzunehmen. Eine Entsorgung über auf dem Gelände vorhandene Einrichtungen ist unzulässig.

§2 Nutzung auf eigene Gefahr

Die Nutzung des Geländes erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr des Nutzers sowie aller eingesetzten Personen.

Das Gelände ist kein gesichertes oder abgenommenes Übungsgelände. Es wird im vorhandenen Zustand („wie es steht und liegt“) überlassen. Eine Zusicherung hinsichtlich baulicher Sicherheit, Tragfähigkeit, Gefahrenfreiheit oder Eignung für bestimmte Übungen erfolgt nicht.

§3 Alleinige Verantwortung des Nutzers

Der Nutzer trägt während der gesamten Dauer der Nutzung die alleinige und uneingeschränkte Verantwortung für:

  • Planung, Vorbereitung, Durchführung und Absicherung sämtlicher Übungen und Ausbildungsmaßnahmen
  • Auswahl, Eignung, Qualifikation und Unterweisung aller eingesetzten Personen
  • Ordnung, Sicherheit und Aufsicht auf dem Gelände
  • Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten einschließlich bestehender Gefahrenquellen
  • Einhaltung sämtlicher gesetzlicher, berufsgenossenschaftlicher, behördlicher sowie interner Vorschriften

Der Betreiber übernimmt keinerlei Aufsichts-, Organisations- oder Verkehrssicherungspflichten.

Der Nutzer ist verpflichtet, vor Beginn der Nutzung eigenständig zu prüfen, ob die freigegebenen Bereiche für die geplanten Übungen geeignet sind, und erforderlichenfalls zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

§4 Haftungsausschluss

Der Betreiber haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, einschließlich mittelbarer Schäden und Folgeschäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Geländes entstehen.

Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Betreibers.

§5 Haftungsfreistellung

Der Nutzer stellt den Betreiber vollumfänglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Geländes entstehen, einschließlich sämtlicher Kosten der Rechtsverfolgung, Rechtsberatung sowie gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahren.

§6 Versicherung

Der Nutzer bestätigt, dass:

  • für alle eingesetzten Personen ein ausreichender Unfallversicherungsschutz besteht
  • eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist, die Übungs- und Ausbildungsszenarien auf nicht gesicherten Übungsgeländen abdeckt

Auf Verlangen sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

§7 Verbote

Ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung des Betreibers sind insbesondere untersagt:

  • offenes Feuer, Pyrotechnik, Explosionen
  • der Umgang mit Sprengmitteln, scharfer Munition oder Gefahrstoffen
  • bauliche Veränderungen sowie Eingriffe in Boden, Gewässer oder Vegetation
  • Lagerung oder Abladen von Abfällen jeglicher Art
  • musikalische Darbietungen oder Lautsprecherübertragungen in nicht erträglichem Maß

§8 Feuer, Aufenthalt, Zelte und Infrastruktur

Das Entzünden von offenem Feuer ist nur an den zuvor vom Betreiber freigegebenen Stellen gestattet. Dies ist generell an dem dafür vorgesehenen Lagerfeuerplatz vor dem Carport (Bereich Zeltplatz) gestattet. Bei erhöhter Waldbrandgefahr oder aus Sicherheitsgründen kann jedoch ein generelles Feuerverbot ausgesprochen werden.

Für Sicherheit, vollständiges Erlöschen und die Vermeidung von Umweltschäden ist der Nutzer verantwortlich. Einsatz- oder Folgekosten durch Wiederaufflammen können dem Nutzer in Rechnung gestellt werden.

Zelte, Feldbetten, Tische, Bänke, Trinkwasser, Toilettenpapier, Handtücher, Reinigungsmittel u. Ä. sind bei Bedarf vom Nutzer selbst mitzubringen.

§9 Wasserentnahmestellen

Sämtliche auf dem Gelände vorhandenen Wasserentnahmestellen führen kein Trinkwasser. Eine Nutzung als Trink-, Koch- oder Brauchwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung ist ausgeschlossen.

Der Nutzer stellt sicher, dass alle Teilnehmenden hierüber informiert sind.

§10 Befahren von Strecken und Nutzung technischer Anlagen

Das Befahren von Geländewegen, Strecken oder Übungsflächen erfolgt auf eigene Gefahr.

Nach der Nutzung sind entstandene Spuren und Veränderungen, soweit wie möglich, zu beseitigen (z. B. Verfüllen tiefer Fahrspuren, Wiederherstellen von Leitpfählen).

Technische Anlagen, Übungstürme und sonstige Einrichtungen dürfen nur bestimmungsgemäß und mit entsprechender Unterweisung genutzt werden.

§11 Öffentliche Veranstaltungen

Öffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Wettbewerbe oder Ausbildungsmaßnahmen, die über reine Übungszwecke hinausgehen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Betreibers sowie der Vorlage aller erforderlichen Genehmigungen, Auflagen und Versicherungsnachweise.

§12 Schäden

Jede Beschädigung, Störung oder erkennbare Gefahr ist unverzüglich dem Betreiber anzuzeigen.

Der Nutzer haftet vollumfänglich für Wiederherstellung, Ersatz sowie sämtliche Folgeschäden. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Betreiber berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Nutzers durchführen zu lassen.

§13 Hausrecht & Abbruch

Das Hausrecht liegt ausschließlich beim Betreiber.

Bei Verstößen gegen diese Nutzungsvereinbarung, bei unzumutbaren Zuständen oder bei Gefahr im Verzug kann die Nutzung jederzeit sofort und entschädigungslos beendet werden.

§14 Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieser Nutzungsvereinbarung bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

§15 Anerkennung

Mit Unterschrift erkennt der Nutzer diese Nutzungsvereinbarung einschließlich Anhang 1 – Ausgeschlossene Bereiche als verbindlich an.